Die Energiekostenpauschale der Bundesregierung hilft Kleinst- und Kleinunternehmen dabei, die hohen Energiekosten zu bewältigen. Sie ist eine Pauschalförderung in Höhe zwischen 110 und 2.475 Euro, die für jedes Unternehmen abhängig von der Branche und dem Jahresumsatz
individuell berechnet wird. Einreichung und Abwicklung erfolgt ganz einfach online und weitestgehend automatisiert. Alle Infos unter www.energiekostenpauschale.at.
Ergänzend zum bestehenden Zuschuss für energieintensive Unternehmen hat der Nationalrat am 31. Jänner den Energiekostenzuschuss 2 für Kleine und Kleinstunternehmen beschlossen. Dieser Zuschuss wird in Form einer Pauschalförderung gewährt. Die Energiekostenpauschale kann ab Mitte Mai rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt werden. Mit der Abwicklung der Förderung wurde die FFG beauftragt.
Die Antragstellung erfolgt online mit dem Ausfüllen eines Antragsformulars. Es sind keine weiteren Dokumente, Belege oder Steuerunterlagen für die Antragstellung notwendig. Sofern die Daten vollständig eingegebenen wurden, erhält der Antragsteller sofort eine Information über die ihm aufgrund seiner Angaben zustehende Förderung. Nach der Bestätigung durch den Antragsteller wird die Förderung innerhalb weniger Tage ausbezahlt.
Benötigt wird eine Handysignatur und ein Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP). Im USP muss eine entsprechende Branchenzuordnung (ÖNACE) vorliegen.
Der Ablauf
- Ab 17. April startet der Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at. Mit wenigen Clicks können Unternehmen ganz einfach herausfinden, ob die Voraussetzungen für eine Förderung gegeben sind.
- Wer sich per email-Adresse voranmeldet, wird verlässlich über den Start der Einreichung informiert. Achtung: Die Eingabe der email-Adresse ist noch keine Einreichung!
- Die Einreichung ist ab Mitte Mai über das Unternehmensserviceportal (USP) möglich.
Wie können sich Unternehmen vorbereiten?
- Den Selbst-Check absolvieren, um festzustellen, ob ein Anspruch auf die Energiekostenpauschale besteht.
- Überprüfen, ob ihr Zugang zum Unternehmensserviceportal (USP) aktiv ist und die gespeicherten Informationen über das eigene Unternehmen korrekt sind. Falls noch kein USP-Zugang besteht, einen einrichten.
- Im USP überprüfen, ob die richtige Branchenklassifizierung (ÖNACE) eingetragen ist (korrekte Hauptbranche ausgewählt).
- Um die Energiekostenpauschale beantragen zu können, ist eine Handysignatur oder ID Austria notwendig – andere Zugangsmöglichkeiten zum USP sind aus technischen Gründen nicht möglich.
- Mit der Eingabe der email-Adresse auf www.energiekostenpauschale.at werden Unternehmen zuverlässig informiert, wenn die Einreichung startet.
Details zur Energiekostenpauschale
Wer kann eine Förderung erhalten?
Förderwürdig sind Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich. Die Förderung erfolgt nach der De-minimis-Richtlinie der EU. Mit wenigen Ausnahmen sind öffentliche Unternehmen und solche aus den Sektoren Energie, Finanz, Immobilien und Landwirtschaft, sowie freie Berufe und politische Parteien ausgeschlossen. Im Selbst-Check auf www.energiekostenpauschale.at können Unternehmen durch Eingabe des ÖNACE-Codes ganz einfach nachsehen, ob ihre Branche förderbar ist oder nicht.
Wie hoch ist die Förderung?
Die Energiekostenpauschale beträgt zwischen € 110,- und € 2.475,-. Die jeweilige Förderhöhe wird auf Grundlage des Umsatzes des Jahres 2022 sowie der Branchenzugehörigkeit (ÖNACE-1-Steller) berechnet. Innerhalb einer Branche kann es verschiedene Umsatzzonen und damit mehrere Förderstufen geben. Basis dieser Umsatzzonen sind die von der Energieagentur auf Grundlage von Daten der Statistik Austria ermittelten Energiemehrkosten.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Der Antrag kann von Unternehmen ab Mai über das Unternehmensserviceportal (USP) gestellt werden. Dafür sind ein USP-Zugang und eine Handysignatur bzw. ID Austria notwendig. Antragsteller müssen über einen ÖNACE-Code verfügen und Informationen über den Umsatz 2022,
Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH, Sensengasse 1, A-1090 Wien Seite 3/3 ihre Kontodaten und email-Adresse sowie Selbsterklärungen (z.B. zu De-minimis und anderen Ausschlusskriterien) abgeben. Die Selbsterklärungen ermöglichen eine rasche, vollautomatische
Abwicklung. Es sind keine zusätzlichen Informationen zu Energieverbrauch, Energieintensität, etc. und damit auch keine entsprechenden Bestätigungen/Feststellungen von Steuerberatern nötig. Es müssen keine weiteren Dokumente oder Belege übermittelt werden.
Wenn alle Angaben erfasst wurden, wird die aufgrund der Angaben zustehende Förderhöhe automatisch berechnet und dem Förderungswerber angezeigt. Danach kann der Antragsteller entscheiden, ob er den Antrag rechtsverbindlich stellt oder nicht.
Wann wird die Förderung ausbezahlt?
Nach Abschicken des Antrags werden die Daten von der FFG automatisiert überprüft (unter anderem durch Schnittstellen mit dem BMF Datawarehouse Steuer und der Transparenzdatenbank). Im Falle eines positiven Prüfergebnisses wird die Förderung innerhalb weniger Wochen ausbezahlt und der Fördernehmer darüber informiert. Waren Angaben nicht korrekt, so erfolgt eine Verständigung der Antragsteller über die Gründe, warum eine Förderung nicht zugesprochen werden konnte. Wenn die Förderung aus formalen Gründen (z.B. eine falsche Bankverbindung) nicht erfolgen kann, kann das Unternehmen erneut einen korrigierten Antrag stellen.
Mit welchen weiteren Prüfungen muss man rechnen?
Nach erfolgter Zahlung werden einzelne Fördernehmer anhand eines risikobasierten, nachvollziehbaren Systems als Stichprobe für eine Detailprüfung ausgewählt. Im Rahmen dieser Prüfung wird sich die FFG bei Notwendigkeit mit dem jeweiligen Fördernehmer in Verbindung setzen. Sollte sich bei dieser Prüfung herausstellen, dass die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, so muss diese inkl. Zinsen zurückbezahlt werden.